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Statuten des Steirischen Dartsportverbandes (STDSV)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes:
 
  1.1 Der Verein führt den Namen "Steirischer Dartsportverband (STDSV)".  
  1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Eichkögl und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.  
  1.3 Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt und sind auch schon vorhanden.  
  1.4 Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.  
§ 2 Vereinszweck sowie Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes:
 
  2.1 Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.  
  2.2 Der Verband hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben. 2.2.1 Der STDSV bezweckt in seiner Position als Landesverband sowohl den Zusammenschluss der im Bundesland Steiermark ansässigen Dartsportverbände und Dartsportvereine, welche Dartsport auf sportlicher Ebene ausüben, sowie auch die Gründung neuer Vereine zu erleichtern. Der STDSV hat insbesondere nachstehende Aufgaben: 2.2.2 Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen, sportlichen Interessen der Mitglieder, 2.2.3 allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber den öffentlichen Stellen, 2.2.4 Ausübung des Dartsportes nach den Internationalen Regeln, 2.2.5 Hebung sportlicher Leistungen und die Förderung des Nachwuchses für sportliche Betätigung, 2.2.6 Erstellung von Turnierordnungen und Organisationsregeln, 2.2.7 permanente Ausrichtung von Turnieren, 2.2.8 Pflege der Beziehungen zu regionalen und überregionalen Stellen. 2.2.9 Abhaltung von Lehrgängen, 2.2.10 Ausbildung von Turnierleitern und Schiedsrichtern, 2.2.11 Herausgabe eines Verbandsorganes, 2.2.12 Vorträge, 2.2.13 Durchführung von Sportveranstaltungen, 2.2.14 Förderung der Mitglieder bei überregionalen Sportveranstaltungen.  
  2.3 Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: 2.3.1 den in der Delegiertenversammlung beschlossenen Eintrittsgebühren und Jahresbeiträgen der Mitgliedsvereine, 2.3.2 Publikationen oder Zeitschriften, 2.3.3 Erträge aus Veranstaltungen, 2.3.4 öffentlichen Zuwendungen, Subventionen oder Vergütungen, 2.3.5 den Zinsertrag der fruchtbringend anzulegenden Vermögenswerte, 2.3.6 freiwilligen Spenden oder Schenkungen, 2.3.7 Werbeeinnahmen, 2.3.8 sonstigen Zuwendungen.  
§ 3 Arten der Mitgliedschaft:
 
  3.1 ordentliche Mitglieder – vereinspolizeilich genehmigte Vereine und Zweigvereine.  
  3.2 außerordentliche Mitglieder – Sektions-, Filial- und Zweigstellenclubs, welche nicht vereinspolizeilich gemeldet sind aber dem Steirischen Dartsportverband (STDSV) angehören.  
  3.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.  
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
 
  4.1 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt über schriftliches Ansuchen an das Präsidium des Verbandes zunächst als ansuchendes außerordentliches Mitglied.  
  4.2 Bei Anmeldung als außerordentliches Mitglied sind der Vereinsname (gekoppelt mit der zuständigen Ortsbezeichnung z.B. DV Vereinsname Graz) einzureichen.  
  4.3 Bei Anmeldung als ordentliches Mitglied müssen die vereinspolizeilich genehmigten Statuten vorgelegt werden. Ferner muss die Nichtuntersagung der Vereinsgründung durch die zuständige Behörde glaubhaft nachgewiesen werden.  
  4.4 Die Vorstandsliste und das Mitgliederverzeichnis mit Adressen ist in beiden Fällen beizulegen.  
  4.5 Der Verein muss in einem gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbelokal mit gewerbebehördlich gemeldeten Betreiber seine genormte Wettkampfstätte haben.  
  4.6 Jede Statutenänderung und jede Vorstandsänderung ist sofort dem Verband mitzuteilen.  
  4.7 Mitglieder haben eine rege Tätigkeit als Verein bzw. Club nachzuweisen. Dazu sind Turnierberichte an den Verband zu senden oder über sonstige Aktivitäten und Entsendungen von Vereinsspielern zu Turnieren zu berichten.  
  4.8 Die Antidopingbestimmungen der BSO ( Bundessportorganisation) müssen anerkannt werden.  
  4.9 Innerhalb eines halben Jahres kann die angesuchte außerordentliche Mitgliedschaft auf Beschluß des Präsidiums des Verbandes in eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die Entscheidung des Landesverbandspräsidiums kann dem Verein ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Gegen diese Entscheidung steht dem ansuchenden Verein kein weiteres Rechtsmittel zu.  
  4.10 Mit der Aufnahme als außerordentliches oder ordentliches Mitglied anerkennt der Verein die "Steirischen Dartsportstatuten" und hält sich nach deren Turnierordnungen.  
  4.11 Mehrfachmitgliedschaft von Spielern: 4.11.1 Die mehrfache Mitgliedschaft von Spielern bei Vereinen ist gleichzeitig möglich 4.11.2 Der betreffende Spieler kann jedoch nur für einen Verein und hier nur bei einer Mannschaft an der Dartmeisterschaft (Ligameisterschaft) und je Turnier teilnehmen. 4.11.3 Im Falle eines Ausschlusses prüft das Präsidium, in wie weit die Gründe für den Ausschluss eine weitere Mitgliedschaft bei den anderen Vereinen zulassen.  
  4.12 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.  
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
 
  5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 5.1.1 Das Geschäfts- u. Sportjahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. des Folgejahres. Der Austritt aus dem Verband kann jeweils zum Ende des Geschäfts- u. Sportjahres erfolgen. Der Austritt muss mindestens ein Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Es gilt das Datum des Poststempels.  
  5.2 Ausschluss: 5.2.1 Die Zugehörigkeit zum Verband kann durch Ausschluss eines Vereines gelöst werden. Der Ausschluss kann durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit aus folgenden wichtigen Gründen verfügt werden: 5.2.1.1 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 5.2.1.2 Schädigung der Verbandsinteressen durch unredliche Gebarung oder schuldhaftes Verhalten. 5.2.1.3 Nichtanerkennung von Entscheidungen des Schiedsgerichtes in Streitfällen oder Nichtanerkennung des Schiedsgerichtes. 5.2.1.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5.2.1.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5.2.1.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 5.2.2 Verbindlichkeiten bis zum Ausschluß sind zu begleichen. 5.2.3 Ausgeschlossene oder ausgetretene Vereine haben kein Recht auf einen Anteil am Verbandsvermögen.  
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
 
  6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung so wie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 6.1.1 Sie können ihre sportausübenden Mitglieder den Teilnahmebedingungen entsprechend zu den Verbandsturnieren entsenden. 6.1.2 Sie können geeignet erscheinende Mitglieder als Funktionäre des Verbandes vorschlagen. 6.1.3 Sie können Delegierte zur Delegiertenversammlung des Verbandes entsenden. 6.1.4 Sie können ihr aktives und passives Wahlrecht laut § 13 dieser Statuten wahrnehmen.  
  6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden können. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung) beschlossenen Höhe verpflichtet. 6.2.1 Sie müssen beschlossene Statutenänderungen sofort dem Verband mitteilen. 6.2.2 Sie sind verpflichtet dem Verband alle ihre Mitglieder namhaft zu machen. 6.2.3 Sie müssen Beschlüsse der Delegiertenversammlung des Präsidiums und des Schiedsgerichtes einhalten. 6.2.4 Sie sind verpflichtet die Interessen des Verbandes zu wahren. 6.2.5 Sportveranstaltungen sind so anzusetzen, daß sie mit Verbandsveranstaltungen nicht kollidieren. 6.2.6 Internationaler Sportverkehr bedarf der Zustimmung des Verbandspräsidiums. 6.2.7 Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband mitgeteilt werden. 6.2.8 Sie sind verpflichtet sportliche Aktivitäten nachzuweisen und über sie zu berichten. 6.2.9 Auch außerordentliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Verbandes stets voll zu wahren und zu fördern, ihre Beiträge zu bezahlen und sich an Statuten und Beschlüsse des Verbandes zu halten. 6.2.10 Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, das dem Ansehen des Verbandes schadet oder abträglich sein könnte. 6.2.11 Statutenänderungen sind ausschließlich dem Präsidium des Landesverbandes vorbehalten. Der Änderungsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. 6.2.12 Die Antidopingbestimmungen der BSO müssen anerkannt und eingehalten werden.  
§ 7 Organe des Verbandes:
 
  7.1 die Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung), siehe §§ 8 und 9.  
  7.2 das Leitorgan (Vorstand bzw. Präsidium), siehe §§ 10, 11 und 12.  
  7.3 die Rechnungsprüfer, siehe § 13  
  7.4 die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14.  
§ 8 Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung /DV):
 
  8.1 Die Delegiertenversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.  
  8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen statt.  
  8.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die von den Mitgliedern dem Verband genannte Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.  
  8.4 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.  
  8.5 Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.  
  8.6 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Für jede ordentlich gemeldete STDSV Spielstätte gilt eine Stimme. Die Ãœbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.  
  8.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.  
  8.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.  
  8.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.  
  8.10 Als Kurator des STDSV wird von allen Mitgliedern die Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Steiermark anerkannt.  
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung):
 
  9.1 Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.  
  9.2 Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr.  
  9.3 Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorgans (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a).  
  9.4 Entlastung des Vorstandes und der Rechnungprüfer.  
  9.5 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder  
  9.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.  
  9.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und der freiwilligen Auflösung des Verbandes.  
  9.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.  
§ 10 Leitungsorgan (Vorstand oder Präsidium):
 
  10.1 Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, der Ligaverwaltung (zwei Personen) und dem EDV-Referenten.  
  10.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich den Kurator des STDSV in Kenntnis zu setzten und hat, wenn dieser die Situation nicht wahrnimmt, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen hat.  
  10.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.  
  10.4 Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.  
  10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.  
  10.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  
  10.7 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser Verhindert, obliegt der Vorsitz den an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.  
  10.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).  
  10.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands, bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.  
  10.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.  
§ 11 Aufgaben des Vorstandes:
 
  11.2 Vorbereitung der Mitgliederversammlung.  
  11.3 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.  
  11.4 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste.  
  11.5 Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.  
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
 
  12.1 Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte.  
  12.2 Der Präsident vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.  
  12.3 Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  
  12.4 Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Delegiertenversammlung) und des Vorstands.  
  12.5 Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.  
  12.6 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.  
  12.7 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.  
  12.8 Der Sportleiter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, überwacht die sportlichen Aktivitäten, erstellt Turnierpläne und sorgt für die notwendigen Bekanntmachungen nach außen.  
  12.9 Der technische Leiter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter überwacht die Ausführung der sportlichen Aktivitäten, insbesondere die Zulässigkeit und Funktionsfähigkeit von Pfeilen und Geräten.  
§ 13 Die Rechnungsprüfer:
 
  13.1 Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.  
  13.2 Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.  
  13.3 Im Ãœbrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.  
§ 14 Die Schlichtungseinrichtung:
 
  14.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern und der Ligaverwaltung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft gemacht wird. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernahmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.  
  14.2 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.  
  14.3 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden. Als zweite Instanz entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.  
  14.4 Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  
  14.5 Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufen der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§577 ZPO eingerichtet wird.  
§ 15 Freiwillige Auflösung des Verbandes:
 
  15.1 Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  
  15.2 Die Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Wenn möglich und erlaubt, soll das Vermögen der Lebenshilfe Feldbach zukommen.  
  15.3 Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die feiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Präsidenten gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung ( Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.  
§ 16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen:
 
  16.1 Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.  
§ 17 GESCHÄFTSORDNUNG
 
  17.1 In der Geschäftsordnung wird der Status der Mitgliedsvereine wie auch alle Sektions-, Filial- und Zweigstellenclubs gesondert aufgelistet und diese über den Vorstand geregelt. Sollte es zu Situationen kommen, welche in den Statuten bzw. in der Geschäftsordnung des STDSV nicht enthalten sind, behält sich der Vorstand des STDSV das Recht vor, gesondert Entscheidungen zu treffen und diese in der Geschäftsordnung zu ergänzen bzw. abzuändern.  
         
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